Kosten

Für jeden Pflege- und Betreuungsfall kalkulieren wir den Preis als Monatspauschale ( 30 Kalendertage ).
 
Unser Mindestpreis beträgt derzeit 2.080,- Euro als Monatspauschale.
 
Bei der Preiskalkulation sind die wichtigsten Kriterien: Pflegestufe, gewünschte Qualität der Deutschkenntnisse der Betreuungskraft, Anzahl der zu betreuenden Personen und Art der Erkrankungen.
Für Betreuungsfälle wo wir auch männliche Betreuungskräfte einsetzen können, ist die Monatspauschale in der Regel niedriger als bei dem Einsatz von nur weiblichen Betreuungskräften.
 
 

Kostenbeispiel

 

Eine Betreuungskraft mit einfachen Deutschkenntnissen für die 24 Stunden Betreuung eines Pflegebedürftigen bei bestehender Demenzerkrankung mit Pflegestufe 5:

 

2580 €

( Tagessatz der Betreuungskraft  86 € - bei 30 Tagen)

+ 50 €

( Reisekosten - rd. 150 € für 3 Monate Betreuungseinsatz)

- 947 €

( Pflegegeld für Pflegegrad 5 )

- 282 €

( Verhinderungspflegegeld - 3.386 € pro Jahr)

- 333 €

( Steuerersparnis - 4.000 € pro Jahr)


Effektive Monatliche Belastung

1068 €

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Persönliches Budget

Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem Anspruch auf Teilhabeleistungen (Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung), anstatt einer traditionellen Sachleistung oder Dienstleistung Geld oder in Ausnahmefällen Gutscheine zu erhalten. Sie können so theoretisch selbst entscheiden, wann welcher Dienst und welche Person die Unterstützung erbringen soll und diese als „Kunde“ unmittelbar selbst bezahlen.

Seit dem 1. Januar 2008 besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Diese Entwicklung ist maßgeblich geprägt durch das neue Rehabilitationsrecht (Sozialgesetzbücher I - XII mit Schwerpunkt SGB IX).

Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform für Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation (SGB IX, §17). Träger sind zum Beispiel die Arbeitsagentur (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und die Sozialhilfeträger (SGB XII). Auch die Pflegekassen (SGB XI) und die Integrationsämter können Leistungen in der Form eines Persönlichen Budgets erbringen.

Inhaltliche Vorgaben und Regelungen über das Verwaltungsverfahren sind in § 17 SGB IX und in der Budgetverordnung (BudgetV) festgelegt.

Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Grundlage des Persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt, Rentenversicherung, Integrationsamt). Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einer „trägerübergreifenden Komplexleistung“.

Auch in anderen europäischen Ländern (zum Beispiel den Niederlanden) gibt es das Instrument des Persönlichen Budgets.

In der Schweiz gibt es einen Pilotversuch Assistenzbudget, welches einem Persönlichen Budget entspricht. Der Pilotversuch findet im Rahmen der persönlichen Assistenz in den Kantonen Basel-Stadt, St. Gallen und Wallis statt und lief vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009.

In Österreich bestehen ebenfalls Überlegungen, das Persönliche Budget einzuführen.

Neue Regelung ab 01.01.2024 zu Verhinderungspflege:

Sie haben Anspruch auf maximal 8 Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Ausserdem können Sie alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774,- Euro für Verhinderungspflege nutzen, insgesamt stehen damit 3.386,- Euro im Jahr zur Verfügung.

 

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